Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 208a

§ 208a – Steuerfahndung des Bundeszentralamts für Steuern

(1) Dem Bundeszentralamt für Steuern obliegt, soweit Aufgaben der Steuerverwaltung übertragen wurden, die Aufgabe nach § 208 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. (2) Hierzu hat es die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. Die Einschränkungen des § 93 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2 und des § 97 Absatz 2 gelten nicht; § 200 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß, § 393 Absatz 1 bleibt unberührt. (3) Die Aufgaben und Befugnisse des Bundeszentralamts für Steuern im Übrigen bleiben unberührt.

Kurz erklärt

  • Das Bundeszentralamt für Steuern hat bestimmte Aufgaben der Steuerverwaltung übernommen.
  • Es hat die gleichen Ermittlungsbefugnisse wie die Finanzämter und Hauptzollämter.
  • Bestimmte Einschränkungen in anderen Paragraphen gelten nicht für diese Befugnisse.
  • Einige Regelungen aus anderen Paragraphen gelten sinngemäß für das Bundeszentralamt.
  • Die anderen Aufgaben und Befugnisse des Bundeszentralamts bleiben unverändert.